Satzung des Gründungsvereins der Stadtstiftung Tangermünde e.V.

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen „Gründungsverein der Stadtstiftung Tangermünde“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.



§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Tangermünde.



§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind:
a) Errichtung einen Bürgerstiftung, die die Zwecke dieses Vereins, wie in den folgenden Punkten festgeschrieben, langfristig und für die folgenden Generationen verfolgt,
b) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere durch die Förderung der Erhaltung der baulichen Substanz der „Stadt Tangermünde“,
c) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere durch die Förderung der Heimatverbundenheit aller Tangermünder,
d) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere durch die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe im gemeinnützigen Bereich,
e) Der Verein widmet sich diesen Zwecken innerhalb der Einheitsgemeinde „Stadt Tangermünde“ in ihren Grenzen von 2012.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere aus den Beiträgen und Spenden seiner Mitglieder und aus Zuwendungen Dritter.
3. Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen, wie eine Satzungsänderung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.



§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.



§ 5 Beiträge


1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.



§ 6 Organe


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.



§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen.
2. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.



§ 9 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Tangermünde, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.



Tangermünde, den 31.05.2012